Entschieden! Arbeit mit Asbest – neue Gefahrstoffverordnung 2024
Mitte November 2024 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Die neuen Regelungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.
Die neue Gefahrstoffverordnung rückt insbesondere den Umgang mit Asbest ist den Mittelpunkt. Sie hat Auswirkungen auf Immobilieneigentümer und Fachunternehmen.
Wesentliche Neuerungen für die Arbeit mit Asbest
- Auftraggeber von Arbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen werden könnte, müssen vor Beginn der Arbeiten detaillierte Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes bereitstellen, insbesondere über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe. Für die Feststellung von Asbest müssen bei Objekten jünger als 1993 das Baujahr (Datum der Fertigstellung) bzw. zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn mitgeteilt werden.Diese Informationen sind die Grundlage für bauausführende Unternehmen zur Asbestprüfung bei Gebäudesanierungen. Sie sollen dann mit ihrem Fachwissen einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbestanteilen zum Einsatz gekommen sein und bei den Arbeiten freigesetzt werden könnten. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen für eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen, soll das ausführende Unternehmen selbst „im Rahmen einer besonderen Leistung“ und gegebenenfalls unter Hinzuziehung „externen Sachverstands“ prüfen. Das ausführende Unternehmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung also vor Beginn der Arbeiten unter anderem
- die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität prüfen und berücksichtigen,
- das Datum des Baubeginns oder des Baujahres berücksichtigen,
- feststellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach den neuen Regeln zulässig sind und ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,
- ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen.
- Ein Unternehmen darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt.
- Betriebe brauchen eine Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Eine Zulassung wird für maximal sechs Jahre und möglicherweise mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Wichtig für Immobilienbesitzer
Wenn Sie planen, Ihre Immobilie, die vor 1993 fertiggestellt wurde, umzubauen oder zu sanieren, sollten Sie immer einkalkulieren, dass möglicherweise Asbest verbaut worden sein könnte. Die entsprechenden Informationen müssen Sie einem Fachunternehmen wie Ruthemeyer Sanierung und Instandhaltung zur Verfügung stellen.
Ganz wichtig: Um der überarbeiteten Gefahrstoffverordnung gerecht zu werden, sollten Sie auf jeden Fall mit einem Fachunternehmen wie uns zusammenarbeiten. Durch die regelmäßige Schulung unserer Mitarbeiter schützen wir nicht nur die Menschen, sondern auch die Umwelt und stellen sicher, dass Asbest vorschriftsgemäß entfernt und entsorgt wird.
Wenn Sie Fragen zu den veränderten Regeln bei Arbeit mit Asbest haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.